Nach der ersten Phase der Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 ist es nun möglich auch die Überbrückungshilfe II für die Monate September bis Dezember 2020 zu beantragen. Insgesamt sind die Zugangsvoraussetzungen gelockert und die Hilfen erhöht worden.
Der Betreiber eines Hausmeisterservice unterhält ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Konto bei der Sparkasse. Das Finanzamt hatte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Umsatzsteuer erlassen.
Einige Bundesländer wollen Betriebe bei der Aufrüstung von Kassen wegen der Corona-Krise entlasten und verlängern die Nichtbeanstandungsfrist von Ende September 2020 auf Ende März 2021.
Durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung wird die Umsatzsteuer befristet vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 abgesenkt. Dadurch gibt es einiges zu beachten.
Am 12.06.2020 hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend für die Monate Juni bis August 2020 .
Seit 08.07.2020 ist die Antragstellung über diesen Link möglich.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum vom 02.07.2020 (BMF-Schreiben) vor dem Hintergrund der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze eine Pauschalregelung für Kombiangebote (inkl. Getränk) bzgl. der Aufteilung des ermäßigten und normalen Steuersatzes beschlossen. Des Weiteren wurde die Umsatzsteueraufteilung von Hotelleistungen angepasst.
Der Antragsteller in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreibt einen Reparaturservice und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen der Corona-Pandemie war es ihm nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27. März 2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs eine Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 Euro, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde.
Das Bundesfinanzministerium hat nun auch eine Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 13. Mai 2020 veröffentlicht, die die Besteuerung von Grenzpendlern nach Frankreich regelt. Es wurde u. a. vereinbart, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, keinen Einfluss auf die sog. 45-Tage-Regelung haben.
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